Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Der Ausspruch des VfGH, mit dem (unter anderem)
§ 75 MOG idF 1988/330 sowie Art 5 MOGNov 1988 als verfassungswidrig aufgehoben wurden, schließt gem
Art 140 Abs 7 B-VG ihre Anwendung auf den Anlaßfall aus; bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung die aufgehobenen Bestimmungen nicht (mehr) der Rechtsordnung angehört hätten. Da auf diese Weise iVm dem Ausspruch des VfGH, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, jegliche den bescheidmäßigen Abspruch tragende Rechtsgrundlage weggefallen ist, ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, was gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt
(Hinweis E 23.11.1990, 89/17/0178; E 11.11.1987, 87/01/0054).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170314.X01Im RIS seit
11.07.2001