RS Vwgh 1991/10/30 90/17/0314

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art140 Abs7;
MOG 1985 §75 idF 1988/330;
MOGNov 1988 Art5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Ausspruch des VfGH, mit dem (unter anderem)

§ 75 MOG idF 1988/330 sowie Art 5 MOGNov 1988 als verfassungswidrig aufgehoben wurden, schließt gem

Art 140 Abs 7 B-VG ihre Anwendung auf den Anlaßfall aus; bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung die aufgehobenen Bestimmungen nicht (mehr) der Rechtsordnung angehört hätten. Da auf diese Weise iVm dem Ausspruch des VfGH, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, jegliche den bescheidmäßigen Abspruch tragende Rechtsgrundlage weggefallen ist, ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, was gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt

(Hinweis E 23.11.1990, 89/17/0178; E 11.11.1987, 87/01/0054).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170314.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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