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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
BDG 1979 §110Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0113 E 15. Dezember 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarkommission hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Kommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt "ausreichend" zu klären ist (§ 124 Abs 1 BDG).
Schlagworte
Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohberichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X01Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019