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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;Rechtssatz
Ausf dazu, daß sich die Leistungsfeststellungkommission nicht damit hätte begnügen dürfen, ihrem (nunmehr angefochtenen) Bescheid die nicht weiter objektivierten Pauschalbeurteilungen durch Vorgesetzte des Kriminalbeamten zugrunde zu legen, ohne in ausreichendem Maße zu erheben, welche objektive Bedeutung dem Vorbringen des Kriminalbeamten über seine quantitative Belastung einerseits und über die ihm erteilten Belobigungen anderseits für die Leistungsfeststellung zukam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090118.X04Im RIS seit
30.10.1991