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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
AVG §56Rechtssatz
Soweit der Beamte (dessen Dienststelle im Beschwerdefall das BM für Inneres ist) die Rechtsverbindlichkeit der ÖNORM A 2050 bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die von der Bundesregierung erstmals 1963 beschlossene und in der Folge mehrfach abgeänderte Empfehlung der ÖNORM A 2050 im jeweiligen Ressortbereich durch den zuständigen BM für verbindlich erklärt wurde (Hinweis zB Wenger, Das Recht der öffentlichen Aufträge, S 67 ff und die einschlägigen Verbindlicherklärungen in den Ressorts bei Bös, Öffentliche Aufträge in Österreich, S 461 ff); im Ressortbereich des BM für Inneres gilt (darauf hat die bel Beh in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen) die genannte Vergaberichtlinie als generelle Weisung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenDienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4RechnungshofrohberichtVerordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X12Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019