RS Vwgh 1991/10/30 90/09/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

Dienstrecht - Disziplinarrecht
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AVG §56
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §94 Abs1 Z2
ÖNORM A 2050
VwGG §41 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Soweit der Beamte (dessen Dienststelle im Beschwerdefall das BM für Inneres ist) die Rechtsverbindlichkeit der ÖNORM A 2050 bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die von der Bundesregierung erstmals 1963 beschlossene und in der Folge mehrfach abgeänderte Empfehlung der ÖNORM A 2050 im jeweiligen Ressortbereich durch den zuständigen BM für verbindlich erklärt wurde (Hinweis zB Wenger, Das Recht der öffentlichen Aufträge, S 67 ff und die einschlägigen Verbindlicherklärungen in den Ressorts bei Bös, Öffentliche Aufträge in Österreich, S 461 ff); im Ressortbereich des BM für Inneres gilt (darauf hat die bel Beh in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen) die genannte Vergaberichtlinie als generelle Weisung.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenDienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4RechnungshofrohberichtVerordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X12

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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