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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges iSd § 4 Abs 1 KOVG setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang in medizinisch-naturwissenschaftlichem Sinn in dem durch § 90 KOVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsgeschichte von der Beh ermittelt und festgestellt werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090127.X01Im RIS seit
27.03.2001