RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108

Rechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG setzt voraus, daß der berichtigte Bescheid erlassen ist. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Vor der Erlassung stellt die Berichtigung kein nach außen in Erscheinung tretendes Problem dar, weil die Behebung von -

allenfalls erst nach der Fertigung - erkannten Mängeln noch behördenintern erfolgen kann. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (Hinweis E 14.6.1954, 3133/53, VwSlg 3446/A und E 20.5.1963, 1918/62, VwSlg 6033/A).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X03

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten