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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108Rechtssatz
Die Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG setzt voraus, daß der berichtigte Bescheid erlassen ist. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Vor der Erlassung stellt die Berichtigung kein nach außen in Erscheinung tretendes Problem dar, weil die Behebung von -
allenfalls erst nach der Fertigung - erkannten Mängeln noch behördenintern erfolgen kann. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (Hinweis E 14.6.1954, 3133/53, VwSlg 3446/A und E 20.5.1963, 1918/62, VwSlg 6033/A).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X03Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017