RS Vwgh 1991/10/30 90/03/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/03/0232 1

Stammrechtssatz

Die im § 4 Abs 1 Z 1 bis Z 5 KflG vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession müssen nebeneinander erfüllt sein. Dem Konzessionsansuchen ist schon dann nicht stattzugeben, wenn es auch nur an einer dieser Voraussetzungen mangelt. Liegt der Ausschließungsgrund des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG vor, ist das Konzessionsansuchen abzuweisen, auch wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,

also auch ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis vorhanden ist, weil neben der Frage des Vorliegens eines - gegebenenfalls auf Verbesserung der Bedienung auf einer durch ein Unternehmen des Kraftfahrlinienverkehrs bereits befahrenen Strecke gerichteten - Verkehrsbedürfnisses zu prüfen ist, ob das den Gegenstand des Konzessionsansuchens bildende Unternehmen öff Interessen unter dem Gesichtspunkte des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG zuwiderläuft oder nicht und zum Zwecke der Befriedigung des für die beantragte Linie in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses nicht eine Gefährdung der

Erfüllung der Verkaufsaufgaben iSd § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG in Kauf genommen werden darf (Hinweis E 23.4.1986, 86/03/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030242.X01

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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