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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Rechtssatz
Beruht die (kurzfristige) Fristversäumnis (verspätete Einbringung - am 8.11.1990 - eines Antrages auf Erteilung (Verlängerung) einer am 2.11.1990 bereits abgelaufenen Beschäftigungsbewilligung) auf einem einmaligen Fehlverhalten einer sonst zuverlässigen Bürokraft, trifft den nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichen kein Verschulden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090060.X04Im RIS seit
30.10.1991