RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0060

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Beruht die (kurzfristige) Fristversäumnis (verspätete Einbringung - am 8.11.1990 - eines Antrages auf Erteilung (Verlängerung) einer am 2.11.1990 bereits abgelaufenen Beschäftigungsbewilligung) auf einem einmaligen Fehlverhalten einer sonst zuverlässigen Bürokraft, trifft den nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichen kein Verschulden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090060.X04

Im RIS seit

30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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