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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §66;Rechtssatz
Unter einer Witwe ist die überlebende Ehegattin zu verstehen, also jene Frau, mit der der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in rechtlich aufrechter Ehe lebte. Dies ergibt sich sowohl aus dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch aus der Bestimmung des § 37 Abs 1 KOVG, der den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine Witwenrente (Witwerrente) auf Überlebende ausdehnt, die zwar im Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten mit diesem nicht mehr in einer aufrechten Ehe lebten, jedoch gegen ihn zum Zeitpunkt seines Todes einen Rechtstitel auf Unterhalt hatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090178.X03Im RIS seit
11.07.2001