RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt bei demjenigen, der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften einzustehen hat, zu entscheiden, wie er bei entsprechendem Betriebsumfang die arbeitsteilige Besorgung der den Mitarbeitern übertragenen Aufgaben organisiert und kontrolliert. Die in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und die näheren Begleitumstände bei ihrer Begehung bilden lediglich den Anlaß, gegebenenfalls zu prüfen, ob die vom Beschuldigten jeweils getroffenen Maßnahmen unter den vorherrschenden Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung der an Hand dieses Maßstabes überprüften und für tauglich gefundenen getroffenen Maßnahmen des Unternehmers hat nicht stattzufinden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090055.X05

Im RIS seit

30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten