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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Entscheidet die Berufungsbehörde über eine Berufung meritorisch, obwohl sie diese mangels Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung (hier: die erstinstanzliche Erledigung hat weder die Unterschrift noch den Namen des Genehmigenden enthalten, und ebensowenig eine Beglaubigung der Kanzlei) als unzulässig zurückzuweisen hätte, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Unterschrift des Genehmigenden Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beglaubigung der Kanzlei Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090130.X02Im RIS seit
25.01.2001