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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/01/0321 E 9. September 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Strafbarkeit einer Tat im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafgesetzes richtet sich gem § 1 Abs 2 VStG nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Eine Änderung der Rechtslage im Zuge des Berufungsverfahrens ist daher im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens rechtlich unerheblich (Hinweis 19.6.1986, 85/04/0204).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090098.X03Im RIS seit
30.10.1991Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010