RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0098

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0321 E 9. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit einer Tat im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafgesetzes richtet sich gem § 1 Abs 2 VStG nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Eine Änderung der Rechtslage im Zuge des Berufungsverfahrens ist daher im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens rechtlich unerheblich (Hinweis 19.6.1986, 85/04/0204).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090098.X03

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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