RS Vwgh 1991/10/30 90/17/0502

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art140 Abs7;
MOG 1985 §73 Abs2 idF 1988/330;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 8.3.1991, G 227-231/90 ua, ist § 73 Abs 2 vierter Satz MOG 1985 idF 1988/330 im vorliegenden Rechtsfall nicht mehr anzuwenden. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung die aufgehobene Bestimmung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte (Hinweis

E 5.4.1991, 90/17/0011, 90/17/0012;

E 5.4.1991, 90/17/0031-0034).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170502.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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