RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0098

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StGB §19;
VStG §16 Abs2;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 16 Abs 2 VStG ist nach den Regeln der Strafbemessung (§ 19 VStG) vorzugehen. Reduziert die Berufungsbehörde daher nicht nur die Höhe der Geldstrafe auf einen Bruchteil der von der Beh erster Instanz verhängten Strafe, sondern wendet sie

nunmehr zusätzlich einen niedrigeren Strafsatz an, beläßt sie jedoch das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gleich, ohne eine Begründung dafür zu geben, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026; E 11.4.1991, 89/06/0157).

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafeUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090098.X07

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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