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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 16 Abs 2 VStG ist nach den Regeln der Strafbemessung (§ 19 VStG) vorzugehen. Reduziert die Berufungsbehörde daher nicht nur die Höhe der Geldstrafe auf einen Bruchteil der von der Beh erster Instanz verhängten Strafe, sondern wendet sie
nunmehr zusätzlich einen niedrigeren Strafsatz an, beläßt sie jedoch das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gleich, ohne eine Begründung dafür zu geben, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026; E 11.4.1991, 89/06/0157).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090098.X07Im RIS seit
30.10.1991Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010