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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108Rechtssatz
Das (im Beschwerdefall nach Art 2 Abs 2 Z 9 EGVG anzuwendende) AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung. Die Rsp geht davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt; in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, aber eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintritt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, vierte Aufl, Rz 123, und die dort genannte Rsp). Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen. Das Denkmalschutzgesetz enthält in seinem § 6 Abs 4 zweiter Satz die Regelung, daß die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses an der (erfolgten) Unterschutzstellung durch den Eigentumswechsel nicht berührt wird. Bereits daraus folgt die dingliche Wirkung eines Unterschutzstellungsbescheides. Es ist daher im Unterschutzstellungsverfahren davon auszugehen, daß ein neuer Eigentümer in einem laufenden Verfahren in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren eintritt.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X01Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017