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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Rechtssatz
Der Besch hat sich mit seinen Darlegungen im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur auf den konkreten Vorfall zu beziehen, in dem es ihm nach seinem Vorbringen nicht zumutbar gewesen sein soll, Vorkehrungen zur Hintanhaltung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (hier: nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG) zu treffen, sondern er hat näher darzuulegen, wie bei seinen Baustellen im allgemeinen die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG sichergestellt wird (Weisungen, entsprechende Kontrollen us). Dazu gehören auch die Vorgaben für das Verhalten auf der untersten Führungsebene (Baustellenleiter).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090132.X03Im RIS seit
11.07.2001