RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Besch hat sich mit seinen Darlegungen im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur auf den konkreten Vorfall zu beziehen, in dem es ihm nach seinem Vorbringen nicht zumutbar gewesen sein soll, Vorkehrungen zur Hintanhaltung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (hier: nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG) zu treffen, sondern er hat näher darzuulegen, wie bei seinen Baustellen im allgemeinen die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG sichergestellt wird (Weisungen, entsprechende Kontrollen us). Dazu gehören auch die Vorgaben für das Verhalten auf der untersten Führungsebene (Baustellenleiter).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090132.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten