RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0131

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge im § 45 Abs 1 Z 2 VStG mit der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit dem verbum legale "nicht begangen hat", folgt, daß der Gesetzgeber die Einstellung eines Strafverfahrens von der Voraussetzung abhängig macht, daß nach ordentlicher Ermittlung des Sachverhaltes feststeht, daß der Besch die Tat nicht verübt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090131.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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