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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge im § 45 Abs 1 Z 2 VStG mit der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit dem verbum legale "nicht begangen hat", folgt, daß der Gesetzgeber die Einstellung eines Strafverfahrens von der Voraussetzung abhängig macht, daß nach ordentlicher Ermittlung des Sachverhaltes feststeht, daß der Besch die Tat nicht verübt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090131.X02Im RIS seit
27.11.2000