TE Vfgh Beschluss 2004/1/22 B1129/03

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Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §20 Abs2 und Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach bereits erfolgter Rückstellung der Verwaltungsakten nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, B1129/03 wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers abgewiesen. Gleichzeitig mit der Zustellung dieses Erkenntnisses wurden der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die von ihr vorgelegten Verwaltungsakten zurückgestellt. Ein mit 17. Oktober 2003 datierter Zustellnachweis liegt im verfassungsgerichtlichen Akt ein.

2. Mit einer am 22. Dezember 2003 eingelangten Eingabe begehrt der Beschwerdeführer nunmehr Akteneinsicht hinsichtlich der von der Grundverkehrs-Landeskommission (allenfalls nochmals) vorzulegenden Verwaltungsakten.

3. Von Verwaltungsbehörden im Zuge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegte Akten (§20 Abs2 VfGG) werden Bestandteil des verfassungsgerichtlichen Aktes, in welchen die Beteiligten Akteneinsicht nehmen können (§20 Abs3 VfGG).

Nach Rückstellung der Verwaltungsakten an die vorlegende Behörde sind diese nicht mehr Bestandteil des verfassungsgerichtlichen Aktes, daher kann in diese beim Verfassungsgerichtshof keine Akteneinsicht gewährt werden.

Der Antrag war daher abzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1129.2003

Dokumentnummer

JFT_09959878_03B01129_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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