RS VwGH Erkenntnis 1991/10/30 91/09/0062

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Rechtssatz

Nach § 47 Abs 4 VwGG findet ua in den Fällen des Artikels 131 Abs 2 B-VG - die Beschwerdebefugnis des Landesarbeitsamtes nach § 28a AuslBG ist ein Fall der sog Amtsbeschwerde nach Art 131 Abs 2 B-VG - für den Bf und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.

Im RIS seit
30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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