Nach § 47 Abs 4 VwGG findet ua in den Fällen des Artikels 131 Abs 2 B-VG - die Beschwerdebefugnis des Landesarbeitsamtes nach § 28a AuslBG ist ein Fall der sog Amtsbeschwerde nach Art 131 Abs 2 B-VG - für den Bf und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.