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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108Rechtssatz
Bei widersprechenden Gutachten hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge darzulegen, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Bei Widersprüchen zwischen den Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitswert des Gutachtens den Ausschlag geben. Dies folgt schon aus dem auch für das Verwaltungsverfahren tragenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (Hinweis E 21.5.1986, 84/09/0044).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X10Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017