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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Wurde der Tatzeitpunkt einer Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG mit der Angabe des Datums der amtlichen Feststellung, ergänzt damit, daß die unberechtigte Beschäftigung durch "ca drei Monate" erfolgt ist, fixiert, so ist damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Besch den betreffenden Ausländer durch den genannten Zeitraum, und zwar unmittelbar vor dem Tag der amtlichen Feststellung, unberechtigt beschäftigt hat. Davon ausgehend ist die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unter Beachtung des Deliktes hinreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090098.X02Im RIS seit
30.10.1991Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010