RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0098

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Wurde der Tatzeitpunkt einer Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG mit der Angabe des Datums der amtlichen Feststellung, ergänzt damit, daß die unberechtigte Beschäftigung durch "ca drei Monate" erfolgt ist, fixiert, so ist damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Besch den betreffenden Ausländer durch den genannten Zeitraum, und zwar unmittelbar vor dem Tag der amtlichen Feststellung, unberechtigt beschäftigt hat. Davon ausgehend ist die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unter Beachtung des Deliktes hinreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090098.X02

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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