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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Beh erster Instanz den Antrag (hier: auf Gewährung einer Witwenversorgung (Witwenrente) nach dem ersten Ehegatten der Vertragstellerin) zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Hat die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung dabei eine andere Begründung als die Beh erster Instanz zugrunde gelegt, so ist dies im Hinblick auf § 66 Abs 4 AVG nicht zu beanstanden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090069.X02Im RIS seit
27.03.2001