RS Vwgh 1991/10/30 90/09/0192

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

Dienstrecht - Disziplinarrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2

Rechtssatz

Der Hinweis des Beamten (in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Dienstbehörde betreffend des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen) auf sein Bemühen, nach bestem Wissen und Gewissen in einer bekannt schwierigen und immer schwieriger gewordenen Situation die ihm gestellten Aufgaben (im Bereich der Flüchtlingsbetreuung) bestmöglich zu bewältigen, reicht schon mangels hinreichender Konkretisierung nicht aus, das offenkundige Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes, wie er zB in einer außergewöhnlichen Belastungssituation gelegen sein kann, darzutun. Diese Frage wird aber im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.

Schlagworte

Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohbericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X11

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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