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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Das Fehlen der Bezeichnung der Behörde auf dem als "Straferkenntnis" bezeichneten Schriftstück bewirkt nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 5.6.1987, 85/18/0149), daß dieses Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden kann. Durch die meritorische Entscheidung über die Berufung gegen einen "Nichtbescheid" belastet die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030247.X01Im RIS seit
30.10.1991