RS Vwgh 1991/10/30 87/17/0174

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 20 Abs 3 vierter Satz BStG kann - und zwar auch nach der im Zweifel gebotenen verfassungskonformen Interpretation - nur bedeuten, daß mit der Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zur Gänze außer Kraft tritt (Hinweis B OGH 1.9.1971, 5 Ob 193-195/71).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170174.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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