RS Vwgh 1991/10/30 91/03/0267

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Es steht der Besch frei, aus dem Berufsleben auszuscheiden, eine Familie zu gründen und nur den Haushalt zu führen. In einem solchen Fall kann aber dennoch der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten in die Erwägung betreffend die Strafbemessung einbezogen werden.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030267.X01

Im RIS seit

30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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