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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Es steht der Besch frei, aus dem Berufsleben auszuscheiden, eine Familie zu gründen und nur den Haushalt zu führen. In einem solchen Fall kann aber dennoch der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten in die Erwägung betreffend die Strafbemessung einbezogen werden.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030267.X01Im RIS seit
30.10.1991