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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs4;Rechtssatz
Die Gegenschrift - dies gilt mangels einer Differenzierung auch für die mitbeteiligte Partei - ist nach § 36 Abs 4 VwGG nur in doppelter Ausfertigung zu überreichen, weshalb der Ersatz der Stempelgebühr nur für zwei Ausfertigungen gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090055.X06Im RIS seit
30.10.1991