RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0055

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs4;

Rechtssatz

Die Gegenschrift - dies gilt mangels einer Differenzierung auch für die mitbeteiligte Partei - ist nach § 36 Abs 4 VwGG nur in doppelter Ausfertigung zu überreichen, weshalb der Ersatz der Stempelgebühr nur für zwei Ausfertigungen gebührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090055.X06

Im RIS seit

30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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