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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
In Hinsicht auf die zahlreichen Eingaben im Vertretungsnamen des Berufungswerbers und die insgesamt aus der Aktenlage hervorleuchtenden Aktivitäten des Gesamtprokuristen, ist von der Behörde die Frage zu beantworten, ob die außerhalb der Berufungsfrist beurkundete Vollmacht innerhalb der Frist bereits bestand (E 20.6.1985, 85/08/0014).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Unterschrift Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030200.X02Im RIS seit
30.10.1991