RS Vwgh 1991/10/30 90/03/0200

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

In Hinsicht auf die zahlreichen Eingaben im Vertretungsnamen des Berufungswerbers und die insgesamt aus der Aktenlage hervorleuchtenden Aktivitäten des Gesamtprokuristen, ist von der Behörde die Frage zu beantworten, ob die außerhalb der Berufungsfrist beurkundete Vollmacht innerhalb der Frist bereits bestand (E 20.6.1985, 85/08/0014).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030200.X02

Im RIS seit

30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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