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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AÜG §4 Abs1;Rechtssatz
Anders als etwa im § 21 BAO oder im § 4 Abs 1 AÜG kennt das AuslBG kein Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, bei der der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Die Mehrheitsbeteiligung (hier: 80 Prozent) einer juristischen Person an einer anderen juristischen Person, die auf Grund rechtlicher Vereinbarungen Arbeitgeber ausländischer Arbeitnehmer ist, begründet für sich allein nicht die Arbeitgebereigenschaft der beherrschenden juristischen Person iSd AuslBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090062.X02Im RIS seit
30.10.1991