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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090111.X04Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012