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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG gegeben sind, kommt der Frage der Ersatzkraftstellung wesentliche Bedeutung zu, weil hinsichtlich der Prüfung der Arbeitsmarktlage im § 4b AuslBG festgelegt ist, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dann zuläßt, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der im § 4b Z 1 bis 3 AuslBG genannten Personen vermittelt werden können
(Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090085.X02Im RIS seit
30.10.1991