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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Rechtssatz
Wird der objektive Geschehensablauf richtig vorgestellt und erstreckt sich der Irrtum (hier: der Besch war der Meinung, daß die für den vorangegangenen Arbeitgeber erteilte Beschäftigungsbewilligung auch für das gegenständliche Arbeitsverhältnis Gültigkeit habe) nur darauf, daß das Verhalten als erlaubt angesehen wird, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Im Rahmen der Strafbemessung (nur diese ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde) wiegt aber der Schuldvorwurf in einem solchen Falle jedoch nicht so schwer, als wenn der Täter mit vollem Unrechtsbewußtsein gehandelt hätte. Die Qualifikation des dem Besch unterlaufenen Irrtums als Milderungsgrund ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090086.X06Im RIS seit
30.10.1991Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012