RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0086

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
StGB §33;
StGB §34;
StGB §9;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Wird der objektive Geschehensablauf richtig vorgestellt und erstreckt sich der Irrtum (hier: der Besch war der Meinung, daß die für den vorangegangenen Arbeitgeber erteilte Beschäftigungsbewilligung auch für das gegenständliche Arbeitsverhältnis Gültigkeit habe) nur darauf, daß das Verhalten als erlaubt angesehen wird, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Im Rahmen der Strafbemessung (nur diese ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde) wiegt aber der Schuldvorwurf in einem solchen Falle jedoch nicht so schwer, als wenn der Täter mit vollem Unrechtsbewußtsein gehandelt hätte. Die Qualifikation des dem Besch unterlaufenen Irrtums als Milderungsgrund ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090086.X06

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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