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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da das Vorbringen des Besch keine konkreten Anhaltspunkte für das Fehlen einer die Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des Tatortes anordnenden Verordnung erkennen läßt und sich auf Vermutungen beschränkt, sieht sich der VwGH in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung (Hinweis E 28.7.1989, 89/02/0047)nicht veranlaßt, diesbezüglich weitere Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungÜberschreiten der GeschwindigkeitAngenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030263.X01Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010