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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Dem Umstand der Nichterteilung der einhelligen Zustimmung zur Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung muß für sich allein keine die Abweisung des Antrages tragende Bedeutung zukommen, zumal dann, wenn sich auch nicht feststellen läßt, aus welchen Überlegungen der Verwaltungsausschuß zu diesem Ergebnis gelangte. Eine solche Antragsabweisung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn in einem unter Mitwirkung der antragstellenden Partei durchgeführten mängelfreien Verfahren festgestellt worden wäre, daß im Antragsfall die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG oder des § 4 Abs 3 AuslBG nicht vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben und würde die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gleichzeitig aber eine Überschreitung der Landeshöchstzahl bewirken, so ersetzt die einhellige Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs 6 Z 1 lit b AuslBG die Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 2 bis 4 AuslBG. Liegt eine solche einhellige Befürwortung nicht vor, so hat die Beh das Vorliegen der weiteren Tatbestandserfordernisse festzustellen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090085.X06Im RIS seit
30.10.1991