RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0085

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 Z1 litb;
AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
AuslBG §4 Abs6 Z4;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dem Umstand der Nichterteilung der einhelligen Zustimmung zur Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung muß für sich allein keine die Abweisung des Antrages tragende Bedeutung zukommen, zumal dann, wenn sich auch nicht feststellen läßt, aus welchen Überlegungen der Verwaltungsausschuß zu diesem Ergebnis gelangte. Eine solche Antragsabweisung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn in einem unter Mitwirkung der antragstellenden Partei durchgeführten mängelfreien Verfahren festgestellt worden wäre, daß im Antragsfall die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG oder des § 4 Abs 3 AuslBG nicht vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben und würde die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gleichzeitig aber eine Überschreitung der Landeshöchstzahl bewirken, so ersetzt die einhellige Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs 6 Z 1 lit b AuslBG die Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 2 bis 4 AuslBG. Liegt eine solche einhellige Befürwortung nicht vor, so hat die Beh das Vorliegen der weiteren Tatbestandserfordernisse festzustellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090085.X06

Im RIS seit

30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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