RS Vwgh 1991/10/30 91/03/0154

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;
VStG §43 Abs1;

Rechtssatz

Die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG läßt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (Hinweis E 6.2.1989, 88/10/0026). Die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens an eine Behörde, die ebenfalls ihren Amtssitz am Wohnsitz des Besch hat, ist daher nicht rechtswidrig (hier: von der BPolDion Slbg an die BH Slbg-Umgebung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030154.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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