Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Rechtssatz
Die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG läßt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (Hinweis E 6.2.1989, 88/10/0026). Die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens an eine Behörde, die ebenfalls ihren Amtssitz am Wohnsitz des Besch hat, ist daher nicht rechtswidrig (hier: von der BPolDion Slbg an die BH Slbg-Umgebung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030154.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010