RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0085

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc;
AuslBG §4 Abs6;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Überlegung der Beh, der Voraussetzung nach § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG komme im Hinblick darauf, daß die "Arbeitsmarktsituation äußerst angespannt" und die "Bundeshöchstzahl nahezu erreicht" sei, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, ist bezogen auf die Beweisführung nach § 4 Abs 6 AuslBG, der eigene Tatbestandsvoraussetzungen enthält, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in einem ordnungsgemäßen Verfahren unter Mitwirkung der Parteien zu erheben und festzustellen sind, unrichtig. Der Hinweis auf die angespannte Arbeitsmarktsituation und darauf, daß die Bundeshöchstzahl "nahezu erreicht" wäre, genügt auch mangels entsprechender Konkretisierung nicht dem iSd § 4 Abs 1 AuslBG durchzuführenden Verfahren (Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0003).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090085.X04

Im RIS seit

30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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