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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Überlegung der Beh, der Voraussetzung nach § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG komme im Hinblick darauf, daß die "Arbeitsmarktsituation äußerst angespannt" und die "Bundeshöchstzahl nahezu erreicht" sei, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, ist bezogen auf die Beweisführung nach § 4 Abs 6 AuslBG, der eigene Tatbestandsvoraussetzungen enthält, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in einem ordnungsgemäßen Verfahren unter Mitwirkung der Parteien zu erheben und festzustellen sind, unrichtig. Der Hinweis auf die angespannte Arbeitsmarktsituation und darauf, daß die Bundeshöchstzahl "nahezu erreicht" wäre, genügt auch mangels entsprechender Konkretisierung nicht dem iSd § 4 Abs 1 AuslBG durchzuführenden Verfahren (Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0003).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090085.X04Im RIS seit
30.10.1991