RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0047

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1978/167;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108

Rechtssatz

Aus dem E des VwGH vom 5.2.1976, 1891/75, VwSlg 8982/A ist nicht abzuleiten, daß dem Objekt der Unterschutzstellung eine "überragende" Bedeutung zukommen muß, sondern nur, daß einem solchen Objekt eine durch die Meinung der Fachwelt qualifizierte Bedeutung zukommen muß, auf Grund derer die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Frage hat die Beh als Rechtsfrage für sich allein und unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen der Sachverständigen zu lösen (Hinweis E 14.9.1981, 81/12/0052, VwSlg 10532/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X17

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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