RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0055

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Wahrnehmung der Stellung von Anträgen auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG ist innerbetrieblich so einzurichten, daß ihre fristgerechte Stellung gesichert erscheint. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung dieses Zieles nicht gewährleistet ist oder ist das Kontrollsystem, das Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen soll, unzureichend oder wird das Bestehen einer Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Unternehmers bestehen. Ein das Verschulden im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG begründender Organisationsmangel läge vor, wenn bei arbeitsteiliger Besorgung der oben genannten Aufgabe der mit der tatsächlichen Wahrnehmung betrauten Organisationseinheit des Unternehmens nicht alle jene Informationen zu übermitteln sind, die üblicherweise zur Feststellung der Bewilligungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem AuslBG und bejahendenfalls zur fristgerechten Antragstellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde notwendig sind. Dazu gehört auch die Bekanntgabe der Nationalität des einzustellenden Arbeitnehmers, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die (von der bel Beh zutreffend aufgezeigten) Zuordnungsschwierigkeiten bei Ortsnamen und Personennamen aus dem deutschen Sprachraum.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090055.X03

Im RIS seit

30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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