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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Behauptung, entsprechende Vorschriftszeichen nicht gesehen zu haben, reicht weder für die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens des Besch an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertetung im Sinne des § 5 Abs 1 VStG aus, noch kann sie - weil auf subjektive Gründe zurückführbar - als bestimmte Tatsache, aus denen sich Kundmachungsmängel der Verordnung ergeben könnten, gewertet werden.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030263.X04Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010