RS Vwgh 1991/10/30 91/03/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Behauptung, entsprechende Vorschriftszeichen nicht gesehen zu haben, reicht weder für die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens des Besch an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertetung im Sinne des § 5 Abs 1 VStG aus, noch kann sie - weil auf subjektive Gründe zurückführbar - als bestimmte Tatsache, aus denen sich Kundmachungsmängel der Verordnung ergeben könnten, gewertet werden.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030263.X04

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten