RS Vwgh 1991/10/30 90/09/0186

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0232 E 5. Mai 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde etwa schlechthin in der Bescheidbegründung unabhängig davon in Einzelargumentation auf jedes Parteienvorbringen im Verwaltungsverfahren einzugehen oder aber in Ansehung ihrer Abfolge bzw ihres Umfanges den Darlegungen einer von der Partei geäußerten Rechtsansicht zu folgen hätte.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090186.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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