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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
AVG §58 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0113 E 15. Dezember 1989 RS 6Stammrechtssatz
Für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der RM-Belehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Besch zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh, in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt.
Schlagworte
Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungEinhaltung der FormvorschriftenInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohberichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X04Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019