RS Vwgh 1991/10/30 90/09/0192

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

Dienstrecht - Disziplinarrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs1
AVG §58 Abs2
BDG 1979 §105 Z1
BDG 1979 §123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0113 E 15. Dezember 1989 RS 6

Stammrechtssatz

Für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der RM-Belehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Besch zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh, in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt.

Schlagworte

Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungEinhaltung der FormvorschriftenInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohbericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X04

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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