RS Vwgh 1991/10/30 90/09/0192

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

Dienstrecht - Disziplinarrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1

Rechtssatz

Das Vorbringen des Bf, die ihm zur Last gelegte Unterlassung der Durchführung der unvermuteten Prüfung des Inventarbestandes und Materialbestandes gehöre nicht zu seinen Dienstpflichten, trifft zu. Die belBeh stützt den vorgeworfenen Verstoß gegen die solcherart im Spruch umschriebene Dienstpflicht auf § 19 und § 26 der Richtlinien für die Inventarverwaltung und Materialverwaltung. Nach diesen Bestimmungen obliegt aber dem Dienststellenleiter lediglich die Aufgabe der Einsetzung der Inventurkommission; diese - und nicht der Dienststellenleiter - hat die unvermutete komissionelle Prüfung durchzuführen.

Schlagworte

Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohbericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X14

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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