Index
Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
BDG 1979 §123 Abs1Rechtssatz
Das Vorbringen des Bf, die ihm zur Last gelegte Unterlassung der Durchführung der unvermuteten Prüfung des Inventarbestandes und Materialbestandes gehöre nicht zu seinen Dienstpflichten, trifft zu. Die belBeh stützt den vorgeworfenen Verstoß gegen die solcherart im Spruch umschriebene Dienstpflicht auf § 19 und § 26 der Richtlinien für die Inventarverwaltung und Materialverwaltung. Nach diesen Bestimmungen obliegt aber dem Dienststellenleiter lediglich die Aufgabe der Einsetzung der Inventurkommission; diese - und nicht der Dienststellenleiter - hat die unvermutete komissionelle Prüfung durchzuführen.
Schlagworte
Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohberichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X14Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019