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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108Rechtssatz
Das DMSG bietet bei Unterschutzstellungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beh ein Ermessen iSd Art 130 Abs 2 B-VG eingeräumt wäre. Sie hat vielmehr den unbestimmten Begriff des öffentlichen Interesses auszulegen, wobei sie das Gesetz wieder auf die mehr oder weniger bestimmten Begriffe der
geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung verweist. Bei der Lösung der Frage, ob dem Objekt eine derartige Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dem Gutachten der Behörde kann im allgemeinen nur durch die Beibringung eines
anderen Fachgutachtens begegnet werden. Bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen ist die herrschende Auffassung zu ermitteln, allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat. Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflußt sein (Hinweis E 6.7.1972, 370/72, VwSlg 8268/A).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietErmessenBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X07Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017