RS Vwgh 1991/10/30 90/03/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bestand das beurkundete Vollmachtsverhältnis mit dem Gesamtprokuristen des Berufungswerbers (GmbH) schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung, dann ist mit der Vorlage der Vollmacht ungeachtet ihrer Datierung das Formgebrechen der fehlenden Unterschrift des Gesamtprokuristen auf der Berufung behoben (Hinweis E 19.12.1989, 86/07/0268).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030200.X01

Im RIS seit

30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten