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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Bestand das beurkundete Vollmachtsverhältnis mit dem Gesamtprokuristen des Berufungswerbers (GmbH) schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung, dann ist mit der Vorlage der Vollmacht ungeachtet ihrer Datierung das Formgebrechen der fehlenden Unterschrift des Gesamtprokuristen auf der Berufung behoben (Hinweis E 19.12.1989, 86/07/0268).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Unterschrift Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030200.X01Im RIS seit
30.10.1991