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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108Rechtssatz
Bei divergierenden Sachverständigenmeinungen ist die herrschende Auffassung allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegenden Gutachten zu beurteilen hat, zu ermitteln. Dafür, daß einem Fakultätsgutachten von vornherein ein höherer Beweiswert beizumessen wäre, läßt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung etwas gewinnen (Hinweis E 6.7.1972, 370/72, VwSlg 8268/A).
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverständiger FakultätsgutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X12Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017