RS VwGH Erkenntnis 1991/10/30 91/09/0060

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Rechtssatz

Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes besteht und das keinen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorsieht (Ungehorsamsdelikte), wird - wenn nicht ausschließlich Vorsatz verlangt wird - Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter iSd § 5 Abs 1 VStG nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Damit wird das Verschulden bei bloßen Ungehorsamsdelikten widerleglich vermutet, wobei nach der Novellierung des § 5 Abs 1 VStG durch die VStG-Novelle 1987, BGBl 516, Art I Z 1, nur insoferne eine Änderung eingetreten ist, als nunmehr - zum Unterschied vom Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache besteht - nunmehr die Herbeiführung eines Urteiles über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache genügt. Damit ist also keine Änderung in der grundsätzlichen Verschuldensvermutung und der daraus resultierenden Verpflichtung des Beschuldigten sich dagegen zur Wehr zu setzen, eingetreten, sondern nur eine Erleichterung für den Beschuldigten insoferne normiert worden, als nunmehr die Glaubhaftmachung dessen, daß kein Verschulden gegeben sei, anstelle einer Beweisführung ausreicht.

Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz
Im RIS seit
30.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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