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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108Rechtssatz
Eine "überragende" Bedeutung des Objektes der Unterschutzstellung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht
gefordert (§ 1 Abs 1 DMSG). Das öffentliche Interesse iSd § 1 DMSG hängt nicht davon ab, daß mit der Erhaltung des Denkmales ein konkreter Bedarf gedeckt werden soll, sondern vielmehr von der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung aus geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Sicht. Der Grad dieser Wertschätzung bedingt die Bedeutung, die vom Gesetz als ausschließliche Grundlage eines öffentlichen Interesses genannt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X16Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017