RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0047

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167 ;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1978/167 ;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108

Rechtssatz

Eine "überragende" Bedeutung des Objektes der Unterschutzstellung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht

gefordert (§ 1 Abs 1 DMSG). Das öffentliche Interesse iSd § 1 DMSG hängt nicht davon ab, daß mit der Erhaltung des Denkmales ein konkreter Bedarf gedeckt werden soll, sondern vielmehr von der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung aus geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Sicht. Der Grad dieser Wertschätzung bedingt die Bedeutung, die vom Gesetz als ausschließliche Grundlage eines öffentlichen Interesses genannt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X16

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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