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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die im § 20 Abs 2 BStG vorgesehene Schätzung durch Sachverständige bezieht sich ausschließlich auf die Bestimmung der Höhe der Entschädigung. Der Enteignungsgegner hat es daher gem § 20 Abs 3 BStG in der Hand, durch Anrufung des Gerichtes den Bescheid bezüglich der Höhe der Entschädigung außer Kraft zu setzen (Hinweis OGH 11.7.1973, 1 Ob 126/73). In einem derartigen Fall einer sukzessiven Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten (Hinweis OGH VS 25.3.1974, 2 Ob 123/73) sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170174.X01Im RIS seit
11.07.2001