RS Vwgh 1991/10/30 87/17/0174

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20;
BStG 1971 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Beh verkennt die Rechtslage, wenn sie (in der Begründung ihres Bescheides) davon ausgeht, der Verordnungsplan betreffend die Trassenführung solle (nur) dem von einer Baumaßnahme betroffenen Grundeigentümer die Möglichkeit geben, die Auswirkungen des geplanten Straßenbauvorhabens auf sein Grundstück beurteilen zu können. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, daß die Enteignungsbehörde an die durch eine Verordnung nach § 4 Abs 1 BStG festgelegte Straßenachse gebunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170174.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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