Index
96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20;Rechtssatz
Die Beh verkennt die Rechtslage, wenn sie (in der Begründung ihres Bescheides) davon ausgeht, der Verordnungsplan betreffend die Trassenführung solle (nur) dem von einer Baumaßnahme betroffenen Grundeigentümer die Möglichkeit geben, die Auswirkungen des geplanten Straßenbauvorhabens auf sein Grundstück beurteilen zu können. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, daß die Enteignungsbehörde an die durch eine Verordnung nach § 4 Abs 1 BStG festgelegte Straßenachse gebunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170174.X06Im RIS seit
11.07.2001