RS Vwgh 1991/10/30 90/09/0186

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §64 Abs2;
OFG §2 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit in Angelegenheiten des Opferfürsorgegesetzes kommt ein Ersatz für Stempelgebühren nicht in Frage.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090186.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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